Ein Berufskraftfahrer verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblichem Maße, wenn er sein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führt. Beruht dieses Verhalten jedoch auf einer Alkoholabhängigkeit, ist dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vertragspflichtverletzung kein Schuldvorwurf zu machen. Der klagende Arbeitnehmer verursachte unter Alkoholeinfluss (0,64 ‰) mit erheblichen Personen- und Sachschaden.
[metaslider id=354] Ein Berufskraftfahrer verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblichem Maße, wenn er sein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führt. Beruht dieses Verhalten jedoch auf einer Alkoholabhängigkeit, ist dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vertragspflichtverletzung kein Schuldvorwurf zu machen. Der klagende Arbeitnehmer verursachte unter Alkoholeinfluss (0,64 ‰) mit erheblichen Personen- und Sachschaden. Die ordentliche Kündigung auf Grund der […]
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